TE Vfgh Beschluss 1986/6/7 V62/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.1986
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Tir RaumOG

Leitsatz

Art139 B-VG; Mitteilung des Gemeinderates, daß er keinen Anlaß sieht, das in §§26 ff. TROG geregelte Verfahren zur Erlassung einer V einzuleiten - keine V

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragsteller bekämpfen "die Verordnung des Gemeinderates von Terfens vom 1. Oktober 1985, womit der Umwidmungsantrag der Antragsteller abgelehnt wurde, wegen Gesetzwidrigkeit". Als "Verordnung des Gemeinderates von Terfens vom 1. Oktober 1985" werten die Antragsteller einen Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Terfens, der ihnen mit folgendem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Terfens vom 3. Oktober 1985 mitgeteilt wurde:

"Der Gemeinderat von Terfens hat in der Sitzung am 1. Oktober 1985 in geheimer Abstimmung mehrheitlich Ihren Antrag auf Umwidmung der Gp. 1386/1 und eines Teilstückes aus den Grundparzellen 1391, 1392, 1279 und 1376/1 abgelehnt, mit der Begründung, daß die Besiedlung in diesem Gebiet nicht mehr weiter ausgedehnt werden soll."

Nach Art139 B-VG sind nur V bekämpfbar. Einem Akt der Vollziehung kommt dann Verordnungscharakter zu, wenn es sich um eine generelle Norm handelt, also um einen generellen Vollziehungsakt rechtsverbindlichen Inhaltes (VfSlg. 2071/1950).

Ein solcher Charakter kommt dem bekämpften Gemeinderatsbeschluß aber nicht zu. Bei ihm handelt es sich lediglich um eine Mitteilung des Gemeinderates, daß er keinen Anlaß sieht, das in den §§26 ff. Tir. Raumordnungsgesetz geregelte Verfahren zur Erlassung einer V einzuleiten. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß dieser Mitteilung ein Akt der kollektiven Willensbildung im Gemeinderat vorangegangen ist.

Schon aus diesem Grund ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V62.1985

Dokumentnummer

JFT_10139393_85V00062_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten