RS Vwgh 2008/1/31 2005/01/0809

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §37;
MeldeG 1991 §19a Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde kann (auch) bei Zustellung an einer Kontaktstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung (wegen Abwesenheit des Empfängers) in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte (Hinweis Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, S. 370 mwN) - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010809.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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