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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden gemäß §§ 48 bis 50 Stmk LStVwG 1964 für die Ausführung des in Spruchpunkt I. angeführten Straßenbauvorhabens die in den verfahrensgegenständlichen Projekten der Mitbeteiligten näher gekennzeichneten Teilflächen und sonstigen Anlagen dauernd und lastenfrei zu Gunsten des Landes Steiermark, Landesstraßenverwaltung, abgelöst und "die Höhe der Entschädigung für die in der Folge angeführten Liegenschaftseigentümer wie folgt vereinbart" (für die im Miteigentum der Beschwerdeführer an der Straßentrasse gelegene Liegenschaft ist in der Folge weder eine Ablöse noch eine Entschädigung für die Beschwerdeführer vorgesehen). Die belangte Behörde hat sich mit dem von den Beschwerdeführern behaupteten Benützungsrecht auf bestehendem Landesstraßengrund - wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt - auseinander gesetzt und ein solches verneint. Es ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt II auch implizit einen diesbezüglich negativen Ausspruch - wie auch über die Nichtzuerkennung einer Entschädigung in diesem Zusammenhang - enthält (vgl. dazu die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 976 in E. 12 angeführte hg. Judikatur betreffend die in der Erteilung der Baubewilligung implizit enthaltene Abweisung von Einwendungen der Nachbarn).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060283.X01Im RIS seit
02.06.2008