RS Vwgh 2008/1/31 2004/06/0058

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25;
BauO Tir 2001 §40 Abs1 idF 2003/089;
BauO Tir 2001 §40 Abs3 idF 2003/089;
BauRallg;

Rechtssatz

In dem mit Anzeige eingeleiteten Abbruchverfahren gemäß § 40 Tir BauO 2001 hat der Nachbar keine Parteistellung. Diese wird auch nicht dadurch begründet, dass der Bauwerber gemäß § 40 Abs. 3 Tir BauO 2001 im Bauansuchen auch um die Abbruchbewilligung ansuchen kann. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung begründet diesbezüglich kein Mitspracherecht des Nachbarn im Sinne des § 25 Tir BauO 2001.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060058.X02

Im RIS seit

04.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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