RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0203

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Es mag sein, dass, wie es in den Erläuterungen zur nunmehrigen Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 heißt, mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 keine inhaltliche Änderung des § 42 Abs. 1 AVG beabsichtigt war (immerhin sprechen die Erläuterungen von einem "Redaktionsversehen"), das vermag aber daran nichts zu ändern, dass der jeweilige Gesetzeswortlaut maßgeblich ist, das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt wurde, und beide Worte nicht inhaltsgleiche Synonyme sind, sondern eine unterschiedliche Bedeutung haben. Aus der hier maßgeblichen Formulierung, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht ... Einwendungen erhebt, kann schon rein sprachlich (anders als bei der Wendung "soweit") nicht abgeleitet werden (und keinesfalls mit der erforderlichen Deutlichkeit), dass die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten bleibt und somit neue Einwendungen später nicht nachgetragen werden können, zumal auch nach allgemeinen Grundsätzen Vorschriften, die Parteienrechte beschränken (können), im Zweifel restriktiv auszulegen sind. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Auszügen aus den Begründungen der hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199, und vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0099, wo - wenngleich hinsichtlich der Kundmachung - darauf abgestellt wurde, ob ausreichend klar darauf verwiesen wurde, dass Einwendungen wirksam nicht nachgetragen werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060203.X01

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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