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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Es mag sein, dass, wie es in den Erläuterungen zur nunmehrigen Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 heißt, mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 keine inhaltliche Änderung des § 42 Abs. 1 AVG beabsichtigt war (immerhin sprechen die Erläuterungen von einem "Redaktionsversehen"), das vermag aber daran nichts zu ändern, dass der jeweilige Gesetzeswortlaut maßgeblich ist, das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt wurde, und beide Worte nicht inhaltsgleiche Synonyme sind, sondern eine unterschiedliche Bedeutung haben. Aus der hier maßgeblichen Formulierung, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht ... Einwendungen erhebt, kann schon rein sprachlich (anders als bei der Wendung "soweit") nicht abgeleitet werden (und keinesfalls mit der erforderlichen Deutlichkeit), dass die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten bleibt und somit neue Einwendungen später nicht nachgetragen werden können, zumal auch nach allgemeinen Grundsätzen Vorschriften, die Parteienrechte beschränken (können), im Zweifel restriktiv auszulegen sind. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Auszügen aus den Begründungen der hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199, und vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0099, wo - wenngleich hinsichtlich der Kundmachung - darauf abgestellt wurde, ob ausreichend klar darauf verwiesen wurde, dass Einwendungen wirksam nicht nachgetragen werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060203.X01Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012