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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0213 E 13. Februar 1992 RS 2(hier ohne den Zusatz am Ende: "nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen.")Stammrechtssatz
Die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Ortsbild oder Landschaftsbild beeinträchtigen, ist deshalb Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, weil nur der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens in der Lage ist, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060022.X02Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009