RS Vwgh 2008/1/31 2004/06/0022

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 2001 §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0213 E 13. Februar 1992 RS 2(hier ohne den Zusatz am Ende: "nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen.")

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Ortsbild oder Landschaftsbild beeinträchtigen, ist deshalb Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, weil nur der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens in der Lage ist, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060022.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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