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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Rechtssatz
Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Soweit hier erheblich, soll diese gesetzliche Regelung gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, mwN.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060237.X01Im RIS seit
06.03.2008