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DE-27 Rechtsanwälte DeutschlandNorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
Über Antrag wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung einer Umlage zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil A (gemäß § 15 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien) befreit. Hingegen wurde sein Antrag auf generelle Befreiung von der Bestellung als Verfahrenshelfer abgewiesen. Die Besonderheit des Beschwerdefalles liegt vor allem darin, dass der Beschwerdeführer, ein österreichischer Rechtsanwalt, der als solcher bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen ist, sich als europäischer Rechtsanwalt in München niedergelassen hat, hiezu aber weiterhin bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen sein muss und auch formell einen Kanzleisitz in Wien aufrecht zu erhalten hat, die §§ 45 und 46 RAO und die korrespondierenden Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss (Geo) aber auf eine solche Fallkonstellation nicht Bedacht nehmen, mit anderen Worten, diese Normen bei der Umsetzung der Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG nicht entsprechend angepasst wurden. Die bestehende Rechtslage, nämlich § 46 Abs. 2 RAO iVm § 49 Abs. 3 Geo, ermöglicht beim gegebenen Sachverhalt eine Befreiung von der grundsätzlich gegebenen Verpflichtung, als Verfahrenshelfer bestellt zu werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060132.X01Im RIS seit
28.02.2008