RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0132

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

DE-27 Rechtsanwälte Deutschland
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06204000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
59/04 EU - EWR

Norm

11997E043 EG Art43;
31998L0005 Rechtsanwaltsberufs-RL;
EuRAG 2000 §13;
EuRAG-D 2000 §2 Abs2;
EURallg;
GO RAK Wien 1991 §44 Abs2;
GO RAK Wien 1991 §49 Abs3;
GO RAK Wien 2003 §44 Abs2;
GO RAK Wien 2003 §49 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §45 Abs3 idF 1973/570;
RAO 1868 §46 Abs2 idF 2005/I/164;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA NEU RAK Wr 2004 §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Über Antrag wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung einer Umlage zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil A (gemäß § 15 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien) befreit. Hingegen wurde sein Antrag auf generelle Befreiung von der Bestellung als Verfahrenshelfer abgewiesen. Die Besonderheit des Beschwerdefalles liegt vor allem darin, dass der Beschwerdeführer, ein österreichischer Rechtsanwalt, der als solcher bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen ist, sich als europäischer Rechtsanwalt in München niedergelassen hat, hiezu aber weiterhin bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen sein muss und auch formell einen Kanzleisitz in Wien aufrecht zu erhalten hat, die §§ 45 und 46 RAO und die korrespondierenden Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss (Geo) aber auf eine solche Fallkonstellation nicht Bedacht nehmen, mit anderen Worten, diese Normen bei der Umsetzung der Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG nicht entsprechend angepasst wurden. Die bestehende Rechtslage, nämlich § 46 Abs. 2 RAO iVm § 49 Abs. 3 Geo, ermöglicht beim gegebenen Sachverhalt eine Befreiung von der grundsätzlich gegebenen Verpflichtung, als Verfahrenshelfer bestellt zu werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060132.X01

Im RIS seit

28.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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