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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110 und vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0052 näher dargelegt, dass es sich bei den Aufforderungen nach § 37 Abs. 1 (so wie hier) und Abs. 2 Tir BauO 2001 um nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen handelt, auch wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen; insbesondere trifft es nicht zu, dass diese Fristsetzung "in ihren Wirkungen letztlich einer gesetzwidrigen Entziehung der vormals ordnungsgemäß erteilten baubehördlichen Bewilligung" gleichkomme und "somit entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde zumindest feststellend, wenn auch nicht rechtsgestaltend in die Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführer" eingreife.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060338.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010