RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0151

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des § 4 Abs. 2 Vlbg BauG verfügt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Ebensowenig kommt den Nachbarn ein Mitspracherecht dahin zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (damit auch auf der Gemeindestraße, die als Zufahrt dienen soll) nicht ändern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0043) und damit im Zusammenhang, dass durch diesen Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen - geltend gemacht werden in diesem Zusammenhang Geruchs- und Lärmbelästigungen, "Staubbelästigung zufolge verdreckter Straßen", erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie Benützung von privaten Grundstücken (Hauseinfahrt von Parkplätzen) als Ausweichen bzw. Parkplätze (zu Verkehrsaspekten siehe allgemein Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S 316f). Ebensowenig vermittelt ihnen § 26 Vlbg BauG ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dagegen, dass Tiere der Projektwerberin "insbesondere beim Weidetrieb oder Almauftrieb in die Liegenschaften der Anrainer eindringen und Schaden anrichten" könnten. Es trifft zu, dass diese befürchteten Beeinträchtigungen (im Zusammenhang mit der behaupteten mangelnden Eignung der Zufahrtsstraße) weder dem § 4 Abs. 3 noch dem § 8 Vlbg BauG subsumiert werden können. Letzterer betrifft, soweit hier erheblich, Immissionen, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben und nicht, so wie im Beschwerdefall, mittelbar durch den Verkehr auf einer öffentlichen Straße.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060144.X02

Im RIS seit

11.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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