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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Frage, ob dem Vorhaben der Errichtung eines Werbeträgers Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen, ist im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Einflüsse des Gebäudes auf das Ortsbild darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 95/06/0007). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/07/0046, ebenfalls zur Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch ein Vorhaben).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060022.X01Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009