RS Vwgh 2008/1/31 2007/06/0197

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
BStG 1921;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat zum Kompetenztatbestand für Bundesstraßen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG (vgl. dessen Erkenntnisse VfSlg. Nr. 4022/1961, 4349/1963, 4605/1963, 5677/1968 und 6770/1972) ausgehend von dem im Versteinerungszeitpunkt (am 25. Oktober 1925) geltenden Bundesstraßengesetz 1921, BGBl. Nr. 387, bereits ausgesprochen, dass Regelungen betreffend die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers von Bundesstraßen, betreffend die Festlegung der Trasse einer Bundesstraße, betreffend die Durchführung von Bundesstraßenprojekten, weiters betreffend die Verkehrssicherung von Bundesstraßen und die Enteignung für Zwecke von Bundesstraßen (vgl. dazu auch Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht4, S. 46), Gegenstand dieses Kompetenztatbestandes sind. Die gesetzliche Regelung der Herstellung und Erhaltung von Straßenkörpern in allen ihren Bestandteilen, insbesondere auch bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie beispielsweise Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr, muss als in den Kompetenztatbestand für Bundesstraßen fallend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne auch Giese, Salzburger Baurecht, 2006, S. 198). So wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass auch der Kompetenztatbestand für Bundesstraßen, wie die Kompetenztatbestände "Verkehrswesen" bezüglich Eisenbahnen, Luftfahrt und Schifffahrt, Sonderbaurechtskompetenzen des Bundes mit einschließt (vgl. Resch, Verkehrsrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht I, 2002, 808).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060197.X01

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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