RS Vwgh 2008/2/7 2007/21/0012

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0014 2007/21/0013

Rechtssatz

Die Fremden, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, beantragten bei der österreichischen Botschaft in Caracas die Erteilung von Visa zum Zweck des Besuchs einer in Österreich wohnhaften österreichischen Staatsbürgerin für einen Zeitraum von 26 Tagen. Im Verwaltungsverfahren legten sie ua Verpflichtungserklärungen dieser Österreicherin vor, in denen diese - nach dem Hinweis auf eine bereits abgeschlossene und bezahlte Reisekrankenversicherung - insbesondere erklärte, für den Unterhalt und die Unterkunft der von ihr eingeladenen Fremden aufzukommen. Die belBeh wies die Anträge unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab, wobei sie ihre Entscheidung nur mit einem Hinweis auf § 21 Abs 5 Z 3 FrPolG 2005 begründete. Die belBeh bezog die vorgelegten Verpflichtungserklärungen in ihre Beurteilung mit ein. Warum sie zu dem Ergebnis gelangte, diese Verpflichtungserklärungen seien nicht tragfähig (bzw es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen), lässt sich aus den Verwaltungsakten nicht schlüssig ableiten, da die Einladerin über ein grundbücherlich eingeräumtes Wohnungsrecht von 210 m², eine Witwenpension und ein Girokonto mit Guthaben von EUR 2.416,99 verfügt. Angesichts ihrer Wohnverhältnisse musste die in den Verpflichtungserklärungen ausdrücklich zugesagte Unterkunft der Fremden während ihres Aufenthalts in Österreich gesichert erscheinen. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fremden über eine aufrechte Reisekrankenversicherung verfügten und jeweils nur knapp vier Wochen in Österreich verbleiben wollten, ist dann aber nicht zu sehen, inwieweit realistisch mit einer durch den Aufenthalt der Fremden bedingten finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu rechnen war. Im Übrigen wäre die belBeh gemäß § 11 Abs 1 zweiter Satz FrPolG 2005 verpflichtet gewesen, unter Bezugnahme auf den von ihr herangezogenen Versagungsgrund den Fremden Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme einzuräumen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210012.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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