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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Rechtssatz
Wird kein Vorverfahren eingeleitet (die Verwaltungsakten wurden nicht von der Behörde vorgelegt, sondern vom VfGH im Rahmen der Beschwerdeabtretung übermittelt) und der Behörde lediglich eine Äußerungsmöglichkeit zum (nachträglich gestellten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingeräumt, stehen die in der dazu eingebrachten Stellungnahme verzeichneten Kosten - für Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift - nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210417.X02Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010