RS Vwgh 2008/2/7 2007/21/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0520 E 7. Februar 2008

Rechtssatz

In dem - für die Zuständigkeit allein maßgeblichen - § 9 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass nur eine abgesonderte Berufung gegen den Ausspruch betreffend den Durchsetzungsaufschub unzulässig sein soll (Hinweis: demgegenüber § 70 Abs. 3 AVG und E 4. September 2003, 2003/21/0023). Die Abänderung einer von der Erstbehörde ausdrücklich vorgenommenen Versagung eines Durchsetzungsaufschubes im administrativen Instanzenzug kommt vielmehr schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInstanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteUmfang der Abänderungsbefugnis Diversessachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210405.X03

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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