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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0520 E 7. Februar 2008Rechtssatz
In dem - für die Zuständigkeit allein maßgeblichen - § 9 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass nur eine abgesonderte Berufung gegen den Ausspruch betreffend den Durchsetzungsaufschub unzulässig sein soll (Hinweis: demgegenüber § 70 Abs. 3 AVG und E 4. September 2003, 2003/21/0023). Die Abänderung einer von der Erstbehörde ausdrücklich vorgenommenen Versagung eines Durchsetzungsaufschubes im administrativen Instanzenzug kommt vielmehr schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInstanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteUmfang der Abänderungsbefugnis Diversessachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210405.X03Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009