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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32001L0040 DrittstaatsangehörigenRückführung-RL;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0126 E 31. März 2008Rechtssatz
Die DrittstaatsangehörigenRückführung-RL verlangt die Einhaltung der MRK und der Genfer FlKonv sowie die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates. Im Fall einer Anwendung des § 71 FrPolG 2005 auf einen Asylwerber ist aber anzumerken, dass bei einer (aus Sicht des Fremden) negativen Beendigung des Asylverfahrens die aufenthaltsbeendende Maßnahme ohnehin in einer Ausweisung nach § 10 Abs 1 AsylG 2005 bestehen wird. Der Gerichtshof sieht daher insoweit für den Bereich einer (auf § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 gestützten) Schubhaft in der Beachtung einer Rückführungsentscheidung iSd DrittstaatsangehörigenRückführung-RL keinen völker-, gemeinschafts- oder verfassungsrechtlichen Verstoß, ermöglichen doch die Tatbestände des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 bloß grundsätzlich eine Schubhaft gegen Asylwerber, deren Verhältnismäßigkeit jedoch im Einzelfall zu prüfen ist (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Darüber hinaus stehen mit der Schubhaftbeschwerde an die UVS und den Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsbehelfe zur Verfügung. Letztlich wird für die Schubhaft einerseits nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird, andererseits ist die Schubhaft, auch wenn ein Fall des § 71 FrPolG 2005 vorliegt, aber ohnedies unzulässig, wenn Art 8 MRK die zu sichernde Maßnahme ausschließt (Hinweis E 17. November 2005, 2004/21/0149).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210389.X04Im RIS seit
22.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013