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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Nach Eingang der Verwaltungsakten beim VwGH und nach Erhalt einer Kopie der behördlichen Gegenschrift kann eine ergänzende Äußerung seitens des Fremden erstattet werden und besteht auf diese Weise die Möglichkeit, ursprüngliche Informationslücken bei der Beschwerdeverfassung zu kompensieren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210290.X03Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
13.05.2009