TE Vfgh Beschluss 1986/6/7 V17/86

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Veröffentlicht am 07.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der Verordnungen des Magistrates Salzburg vom 24. Jänner 1985 und vom 4. Feber 1985, mit welchen eine Grundparzelle zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird; Verwaltungsrechtsweg in Form eines Ansuchens um Zulassung der beabsichtigten Maßnahmen zumutbar - mangelnde Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag "wegen der Überprüfung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrates Salzburg, Zl. I/1-10490/5-84 vom 24. 1. 1985, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg, Folge 2/1985,

und der Verordnung des Magistrates Salzburg, Zl. I/1-10490/5-84 vom 4. 2. 1985, kundgemacht am 4. 2. 1985 durch Anschlag an den Bäumen auf Grundstück Nr. 203/1, KG Itzling,

mit welchen Verordnungen die Grundparzelle 203/1, KG Itzling, nach §8 ff. des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. 86, zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird", begehren die Einschreiter, die angeführten V zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Antragsteller vertreten mit näherer Begründung die Ansicht, daß die angefochtenen V ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht beschränkten und gegen die Bestimmungen des Sbg. Naturschutzgesetzes, LGBl. 86/1977, insbesondere dessen §§8, 9, 10 und 11 verstießen.

2. Zur Antragsberechtigung bringen die Einschreiter im wesentlichen vor, daß sie durch die angefochtenen V in ihren Rechten verletzt seien und daß diese V auch ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller wirksam geworden seien. Als Eigentümer der mit den angefochtenen V zum geschützten Landschaftsteil erklärten Parzelle seien die Antragsteller in ihrem Eigentumsrecht dadurch beschränkt, daß ihnen gemäß §3 der angefochtenen V Eingriffe, die dem Schutzzweck der V zuwiderlaufen, zu welchen sie jedoch ansonsten berechtigt wären, untersagt seien.

II. 1. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung seit den Beschl. VfSlg. 8009/1977, 8058/1977 ausgesprochen hat, daß der Antragsteller durch das bekämpfte Gesetz (die bekämpfte V) im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit (deren Gesetzwidrigkeit) in seinen Rechten nicht nur behaupteterweise, sondern tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides verletzt worden ist.

Der VfGH hat beginnend mit den zitierten Beschlüssen den in der weiteren Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 8396/1978, 9254/1981, 9789/1983) bekräftigten Standpunkt eingenommen, daß der durch Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Anderenfalls fehlt die Antragsberechtigung.

2. Gemäß §11 Abs1 Sbg. Naturschutzgesetz 1977 sind im geschützten Landschaftsteil alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach Abs2 derselben Bestimmung kann die Naturschutzbehörde solche Maßnahmen ausnahmsweise zulassen, wenn infolge der besonderen örtlichen Lage, der vorgeschlagenen Ausführungsart oder der erteilten Auflagen und Fristen die Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsteiles nur geringfügig ist.

Richtig ist, daß den Antragstellern als Eigentümern der mit den genannten V zum geschützten Landschaftsteil erklärten Parzelle alle Eingriffe, die dem in den angefochtenen V festgelegten Schutzzweck zuwiderlaufen, untersagt sind.

Entgegen ihrer Meinung steht den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Bekämpfung der als gesetzwidrig erachteten Verordnungen zu. Die Antragsteller könnten nämlich um Zulassung der von ihnen beabsichtigten Maßnahmen ansuchen, die negative Entscheidung mit Berufung bekämpfen und nach Erschöpfung des Instanzenzuges ihre Bedenken gegen die der Zulassung der von ihnen beabsichtigten Maßnahmen entgegenstehenden Verordnungen mittels Beschwerdeführung an den VfGH herantragen.

3. Damit fehlt es aber den Antragstellern an der Legitimation zur Anfechtung der bekämpften Verordnungen Ihre Anträge waren daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Naturschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V17.1986

Dokumentnummer

JFT_10139393_86V00017_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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