RS Vwgh 2008/2/7 2006/21/0389

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §27 Abs4;
FrPolG 2005 §71 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0126 E 31. März 2008

Rechtssatz

Mit § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 wird ebenfalls - wie in § 76 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt. Wird ein solches eingeleitet, ist ein Rückgriff auf § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 - ebenso wenig wie auf dessen Z 4 (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043) - nicht mehr zulässig, woraus im Übrigen folgt, dass nach einer Zulassung des Asylverfahrens, die gemäß § 27 Abs 4 AsylG 2005 zu einer Einstellung des Ausweisungsverfahrens führt, die Schubhaft auch im Grund des § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 nicht mehr aufrecht erhalten werden darf. (Hier: Die belBeh verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005; das Aufenthaltsverbot gegen den Fremden wurde - angesichts seines illegalen Aufenthaltes in Italien - wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates erlassen. Davon ausgehend wären die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieses Aufenthaltsverbotes mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach § 71 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 gegeben. In Verkennung der Rechtslage hat sich die belBeh damit nicht mehr befasst.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210389.X07

Im RIS seit

22.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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