RS Vwgh 2008/2/7 AW 2008/18/0067

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §63;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §15;
StGB §269 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots - Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten (acht Monate unbedingt, 16 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt haben, wobei das vom Mittäter aus der Slowakei eingeschmuggelte Heroin durch Vermittlung des Beschwerdeführers einem verdeckt ermittelnden Suchtgiftfahnder verkauft wurde. Im Zuge des Verkaufs stieß der Beschwerdeführer zwecks Hinderung einer Amtshandlung (Festnahme) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nieder, wodurch dieses verletzt wurde. In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens, insbesondere des massiven Verstoßes gegen das SMG und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers - so handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der (wie sich im Fall des Beschwerdeführers, dem das gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtgift zur Last liegt, gezeigt hat) die Wiederholungsgefahr besonders groß ist - stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180067.A01

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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