RS Vwgh 2008/2/7 2007/21/0405

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
FrPolG 2005 §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0520 E 7. Februar 2008

Rechtssatz

Hinsichtlich der Versagung des Durchsetzungsaufschubes normiert § 9 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 ausdrücklich, dass eine Berufung unzulässig ist. Gegen eine Versagung des Durchsetzungsaufschubes gemäß § 86 Abs 3 FrPolG 2005 bleibt dem Fremden nur die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (Hinweis E 22. Juni 2006, 2005/21/0394). Eine Berufung gegen einen den Durchsetzungsaufschub betreffenden Ausspruch ist als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 5. September 2002, 2002/21/0113).

Schlagworte

Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebietesachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210405.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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