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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0520 E 7. Februar 2008Rechtssatz
Hinsichtlich der Versagung des Durchsetzungsaufschubes normiert § 9 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 ausdrücklich, dass eine Berufung unzulässig ist. Gegen eine Versagung des Durchsetzungsaufschubes gemäß § 86 Abs 3 FrPolG 2005 bleibt dem Fremden nur die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (Hinweis E 22. Juni 2006, 2005/21/0394). Eine Berufung gegen einen den Durchsetzungsaufschub betreffenden Ausspruch ist als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 5. September 2002, 2002/21/0113).
Schlagworte
Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebietesachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210405.X02Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009