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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/15/0162Rechtssatz
Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren nämlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof daher ausgesprochen, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (vgl. Ritz, BAO3, § 166 Tz. 8 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150161.X01Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013