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E1ENorm
11997E043 EG Art43;Rechtssatz
Bestimmte inländische Körperschaften sind von der Begünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung ausgeschlossen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie um Körperschaften, die auf einem speziellen Gebiet wirtschaftlich tätig sind und Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnehmen (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988). Derartige Körperschaften sind, wie der EuGH im Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00 (Lankhorst-Hohorst) ausgesprochen hat, mit einer Gesellschaft, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und der Körperschaftsteuer unterliegt, nicht sinnvoll vergleichbar. Der Umstand, dass mit der Abgabepflichtigen (hier einer nach deutschem Recht errichteten Aktiengesellschaft, die zu 95% an einer inländischen GmbH & Co KG beteiligt und mit ihren aus dieser Beteiligung resultierenden Einkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist) nicht vergleichbare inländische Körperschaften die gegenständliche Begünstigung nicht in Anspruch nehmen können, verhindert aber einen Verstoß gegen die in Art. 43 iVm Art 48 EG verankerte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich nicht. Die Abgabenbehörde hat somit die Rechtslage verkannt, indem sie die Begünstigung des § 11 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 11 Abs. 2 EStG 1988 nicht auf die Abgabepflichtige angewandt hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0324 Lankhorst-Hohorst VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150019.X05Im RIS seit
19.03.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013