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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183Rechtssatz
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, sei es auch in einer höheren qualifizierten Stellung (vgl. Doralt, EStG9, § 16, Tz 203/2, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Die Beurteilung von Aufwendungen für solche Maßnahmen als Werbungskosten setzt sohin voraus, dass Feststellungen über die konkret ausgeübte Tätigkeit des Steuerpflichtigen und über den Inhalt der Maßnahme getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150135.X06Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017