RS Vwgh 2008/2/20 2005/15/0074

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat der Abgabepflichtige als selbständiger Erwerbstätiger für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad verwendet. Die Auffassung des Abgabepflichtigen, gemäß "§ 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z. 9" seien Reisekosten, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen, als Betriebsausgaben anzuerkennen, erweist sich im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unrichtig. Nach dem hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073, sind Fahrtaufwendungen stets in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen. Auch ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht. Der Abgabenbehörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie nur die anteiligen tatsächlichen Kosten für die Benützung des Fahrrades als Betriebsausgabe anerkannt hat. Der Hinweis des Abgabepflichtigen, dass die Aufwendungen für Energie- und Substanzverbrauch nicht ermittelt worden seien und auch nicht hätten ermittelt werden können, geht insofern fehl, weil Verpflegungsaufwendungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung zählen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. November 1995, 92/13/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150074.X01

Im RIS seit

21.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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