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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Ein für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 1992, Zl. 92/08/0072, und - zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG - vom 13. August 2003, Zl. 2000/08/0032)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080129.X03Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008