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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §355;Rechtssatz
Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger ist gemäß den §§ 355, 409, 410 Abs. 1 ASVG immer (also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises, der kein Bescheid ist (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/08/0194)) berechtigt, unter anderem in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG die Bescheiderteilung verlangt (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080178.X01Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008