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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12;Rechtssatz
§ 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG stellt nur auf die Aufenthaltsberechtigung ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten. Ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG stand der Beschwerdeführer daher dem Arbeitsmarkt - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080183.X03Im RIS seit
15.04.2008Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013