RS Vwgh 2008/2/20 2008/15/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

E1E
E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

11997E043 EG Art43;
11997E046 EG Art46;
11997E048 EG Art48;
61997CJ0311 Royal Bank of Scotland VORAB;
EStG 1988 §11 idF 1999/I/106;
KStG 1988 §1;
KStG 1988 §11 Abs2;

Rechtssatz

Die steuerliche Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Gesellschaften ist nur zulässig, wenn zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften ein objektiver Unterschied besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Dies trifft bezogen auf den gegenständlichen Fall nur insoweit zu, als eine österreichische Aktiengesellschaft in Österreich (vorbehaltlich der Regelungen in den jeweiligen DBA) auf der Grundlage ihrer weltweit erzielten Einkünfte besteuert wird (unbeschränkte Steuerpflicht), wohingegen eine deutsche Aktiengesellschaft, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz hat, in Österreich nur auf Grundlage ihrer in Österreich erzielten Gewinne der Besteuerung unterliegt (beschränkte Steuerpflicht). Dieser objektiv bestehende Unterschied vermag aber eine Ungleichbehandlung der vorliegenden Art nicht zu rechtfertigen, weil die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung von in- und ausländischen Aktiengesellschaften an einer österreichischen Personengesellschaft nach Maßgabe derselben Grundsätze ermittelt werden (vgl. das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Rn 28f). Zwischen der Abgabepflichtigen (hier einer nach deutschem Recht errichteten Aktiengesellschaft, die zu 95% an einer inländischen GmbH & Co KG beteiligt und mit ihren aus dieser Beteiligung resultierenden Einkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist) und einer mit dieser "vergleichbaren" inländischen (Aktien-) Gesellschaft bestehen demnach keine Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung der Gesellschaften im Bezug auf die Begünstigung der fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung rechtfertigen würden. Der Ausschluss der Abgabepflichtigen von der Begünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung stellt demnach einen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit iSd Art 43 iVm Art 48 EG dar, zumal auch kein Umstand vorliegt, der die Diskriminierung der Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Art 46 EG rechtfertigen könnte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0311 Royal Bank of Scotland VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150019.X04

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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