Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289 Abs3;Rechtssatz
Dass die Berufungsbehörde trotz identer Sach- und Rechtslage dieselbe Rechtsfrage gegebenenfalls neuerlich zu prüfen hat, ergibt sich bereits aus der Beschränkung der Bindungswirkung auf die "Sache" der Berufungsentscheidung. Daraus folgt beispielsweise, dass auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage keine Bindung der Abgabenbehörde für Folgejahre besteht (vgl. Ritz, BAO3, § 289, Tz. 55).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150339.X01Im RIS seit
19.03.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013