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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof - zuletzt im Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0337 - ausgesprochen hat, ist es grundsätzlich Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Die Bescheidbegründung hat die diesbezüglichen Erwägungen darzulegen und auch eine Würdigung der Anstrengungen des Arbeitslosen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080013.X02Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008