RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs1;
EStG 1988 §108e Abs2;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §6;

Beachte

Besprechung in:RdW 5/2008, S 361 - 362;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0145 E 14. Dezember 1993 RS 2(hier nur erster Satz; bei einer elekronisch gesteuerten Rundholzverarbeitungsanlage handelt es sich um ein - wenn auch aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt - einheitliches Wirtschaftsgut.)

Stammrechtssatz

Ein einheitliches Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang und Funktionszusammenhang stehen (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 02te Auflage, Randzahl 38 zu § 4). Der Erwerb der Bestandteile von verschiedenen Käufern und die Ausstellung verschiedener Rechnungen steht der Beurteilung als einheitliches Wirtschaftsgut nicht entgegen. (Hier: Sowohl LKW mit Mischeraufbau, als auch LKW mit Mischeraufbau, Betonpumpe sowie Betonverteilermast stellen jeweils ein einheitliches Wirtschaftsgut dar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150130.X02

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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