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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist aus dem Wiederaufnahmeantrag ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG nicht ersichtlich. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben, wobei es sich erübrigte, einen Mängelbehebungsauftrag zur Einholung einer Anwaltsunterschrift, die nach § 24 Abs. 2 VwGG erforderlich wäre, zu erteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1982, Zl. 81/08/0171, und vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/07/0048, mwN).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080014.X01Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008