RS Vwgh 2008/2/20 2008/08/0014

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist aus dem Wiederaufnahmeantrag ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG nicht ersichtlich. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben, wobei es sich erübrigte, einen Mängelbehebungsauftrag zur Einholung einer Anwaltsunterschrift, die nach § 24 Abs. 2 VwGG erforderlich wäre, zu erteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1982, Zl. 81/08/0171, und vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/07/0048, mwN).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080014.X01

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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