RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0031 E 23. Oktober 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Dies trifft etwa für die sogenannten - in der Regel zweijährigen - Kolleg-Lehrgänge an höheren Lehranstalten zu, in denen Maturanten im Rahmen eines lehrgangsmäßigen Kurses für einen speziellen Beruf ausgebildet werden (Hinweis E 18.11.1987, 87/13/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150076.X01

Im RIS seit

19.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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