RS Vwgh 2008/2/20 2006/08/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
77 Kunst Kultur

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1 lita;
KunstförderungsG 1988 §3 Abs3;
SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §17 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0303 E 20. Februar 2008

Rechtssatz

Wenn Steuerbefreiungen für bestimmte Förderungen, Stipendien, Preise etc. der Förderung des künstlerischen Schaffens dienen, wäre es gegenläufig und der Teleologie des K-SVFG widersprechend, diese Zuwendungen nicht zum Einkommen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG zu zählen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch unter sozialpolitischen Gesichtspunkten keinen Unterschied in der sozialen Lage von Künstlern zu erkennen, je nachdem, ob sie ihre Sozialversicherungsbeiträge aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 (und als von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a EStG 1988) oder ob sie diese Beiträge aus einkommensteuerfreien Förderungsmitteln entrichten, die bei dieser Berufsgruppe oftmals eine Einkommensersatzleistung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080035.X02

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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