RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0241 E 13. März 1991 RS 4 (Zusatz: Das Unterlassen von auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes gerichteten Maßnahmen begründet daher keinen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich geltend zu machenden Verfahrensmangel.)

Stammrechtssatz

Das FamLAG räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Ausübung des im § 26 Abs 4 dieses Gesetzes genannten Aufsichtsrechtes ein (Hinweis E 16.2.1988, 85/14/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150076.X02

Im RIS seit

19.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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