RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0161

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0133 E 19. März 2002 VwSlg 7694 F/2002 RS 5(hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Dem Grundsatz der Unteilbarkeit widerspricht es, einen einheitlichen Rechtsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen (hier: der anzuwendende Steuersatz) richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Inhalt der Gesamtleistung bzw der Hauptleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150161.X01

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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