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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0133 E 19. März 2002 VwSlg 7694 F/2002 RS 5(hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Dem Grundsatz der Unteilbarkeit widerspricht es, einen einheitlichen Rechtsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen (hier: der anzuwendende Steuersatz) richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Inhalt der Gesamtleistung bzw der Hauptleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150161.X01Im RIS seit
19.03.2008Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015