RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0351

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs5;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 24 Abs 5 EStG 1988 unterscheidet sich von jenem der entsprechenden Bestimmung des EStG 1972 nur dahingehend, dass er ausdrücklich die Ermäßigung der Einkommensteuer auf das "Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven" beschränkt. Das in den hg Erkenntnissen vom 8. April 1987, 84/13/0282, VwSlg 6208 F/1987, und vom 25. März 1992, 90/13/0191, zur Vorgängerbestimmung (§ 24 Abs 5 EStG 1972) gewonnene Interpretationsergebnis, wonach die Einkommensteuer aus einer Betriebsveräußerung nur im Ausmaß jener Erbschaftssteuer ermäßigt werden kann, die auf die stillen Reserven entfällt, welche bei der dem unentgeltlichen Erwerb nachfolgenden Betriebsveräußerung erfasst werden, entspricht damit schon dem Wortlaut des § 24 Abs 5 EStG 1988.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150351.X02

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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