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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0219, ausgesprochen hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Arbeitslose, der als Notstandshilfebezieherin der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080013.X03Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008