RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litc;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litd;

Rechtssatz

Das Gesetz unterscheidet zwischen Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung nach § 3 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 und Beihilfen, die auch der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Wissenschafters dienen, nach § 3 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 (vgl Hofstätter/Reichel, Tz 7.1 und 7.2 zu § 3 EStG 1988). Eine Beihilfe, die den Lebensunterhalt des Wissenschafters finanzieren soll, ist nach § 3 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 nur dann steuerfrei, wenn sie für eine Tätigkeit im Ausland, die der Wissenschaft oder der Forschung (oder der Kunst) dient, gewährt wird (vgl Doralt, EStG7, § 3 Tz 25). Durch diese Differenzierung soll Wissenschaftern ein vorübergehender Auslandsaufenthalt nahe gelegt werden; zudem ist ein Auslandsaufenthalt typischerweise mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Regelung erweist sich daher als durchaus sachgerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150171.X03

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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