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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ein lediglich allgemein gehaltener Beilagenvermerk begünstigt das Auftreten von Fehlern bei der Abfertigung der Schriftstücke. Durch eine solche Beilagenverfügung wird - auch für den Fall, dass die geforderten Beilagen dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung wie behauptet angeschlossen gewesen waren - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil dem abzufertigenden Schriftsatz selbst nicht zu entnehmen ist, welche Schriftstücke tatsächlich mitübersandt werden sollen. Eine derartige Vorgangsweise lässt das Vorliegen einer Kanzleiorganisation, wie sie für berufsmäßige Parteienvertreter gefordert ist, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, selbst dann nicht erkennen, wenn erfahrenes Kanzleipersonal mit der Abfertigung von Schriftstücken betraut ist. Ein solcher Organisationsmangel wiegt um so schwerer, wenn wie im vorliegenden Fall entsprechend geschultes Personal gar nicht vorhanden ist und zudem offenbar auch keine strikte Trennung zwischen Postausgangsmappe und Handakt besteht. Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen (vgl. mit weiteren Nachweisen den hg. Beschluss vom 23. April 2002, 2002/14/0041, sowie den eine ähnliche Fallkonstellation betreffenden hg. Beschluss vom 7. August 2001, 2001/14/0140). Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150271.X02Im RIS seit
16.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013