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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §19;Rechtssatz
Für Zwecke der Erbschaftssteuer ist ein Anteil an einer Mitunternehmerschaft als Bruchteil des Betriebsvermögens aufzufassen. Zur Wertermittlung ist dabei nicht der Einheitswert des Unternehmens maßgebend. Die Höhe des Betriebsvermögens ergibt sich vielmehr aus der Summe der einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter zuzüglich der gemäß § 19 Abs 2 ErbStG in Relation zum Einheitswert bewerteten Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 2000/16/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150351.X01Im RIS seit
19.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008