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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs1 Z2 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Das Erfordernis der Nachhaltigkeit bei der Arbeitsaufnahme in Form einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt findet weder im Gesetzeswortlaut des § 14 AlVG seine Deckung, noch kann dieses aus dem Gesetzeszweck abgeleitet werden. Somit hat das im vorliegenden Fall gegebene, nur zwei Tage dauernde Dienstverhältnis, das sich aus einer vom Arbeitslosen selbst gefundenen Beschäftigung ergab, dazu geführt, dass die in § 14 Abs. 1 Z. 2 AlVG vorgesehene Frist von vier Wochen, deren Ablauf Voraussetzung für die Erfüllung der begünstigten Anwartschaft für Jugendliche ist, unterbrochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080025.X01Im RIS seit
15.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013