RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
BDG 1979 §160;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Wie sich aus diesem Erkenntnis vom 19. Februar 2003, 2001/08/0104, ergibt, sind Zeiten einer Freistellung unter Entfall der Bezüge nach § 160 BDG unverändert Teil des Universitätsdienstverhältnisses. Der Universitätslehrer kommt seinen verbleibenden Dienstpflichten gegenüber der Universität durch die Erfüllung jener Forschungsaufgaben, für die er auf diese Weise freigestellt worden ist, weiterhin nach. Die Zahlungen werden während dieses Zeitraumes aber von einem Dritten (der Akademie) in Form eines Forschungsstipendiums geleistet. Die Überlegungen dieses Erkenntnisses sind auf die steuerliche Beurteilung der dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegenden Bezüge übertragbar. Die Forschungstätigkeit eines Universitätslehrers im Rahmen des "APART-Stipendiums" ist somit auch aus steuerlicher Sicht als im Rahmen der Dienstverpflichtung als Universitätslehrer und somit im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses erbracht anzusehen. Solcherart führt auch diese Tätigkeit zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 (vgl auch Doralt, EStG7, § 3 Tz 34). Dabei wird Entgelt allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite geleistet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150171.X01

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten