Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295a;Rechtssatz
§ 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann (vgl Ritz, BAO3, § 295a Tz 3f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150259.X01Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014