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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs8;Rechtssatz
Die Sonderbestimmung des § 12 Abs. 8 AlVG dient dazu, dass an Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, welches durch die bloße Entlassungserklärung nicht aufgelöst ist, die jedoch nicht tatsächlich beschäftigt werden, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erbracht werden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen, wie insbesondere die Arbeitswilligkeit und die Arbeitsfähigkeit vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080013.X01Im RIS seit
08.04.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008