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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 litd;Rechtssatz
Nach § 3 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 wird nur eine solche Tätigkeit im Ausland begünstigt, die der Wissenschaft oder Forschung "dient". Ein solches "Dienen" liegt etwa vor, wenn Kontakt mit ausländischen Wissenschaftern aufgenommen wird oder im Ausland gelegene Quellen untersucht werden. Ist hingegen der Umstand, dass sich der Wissenschafter nicht im Inland, sondern im Ausland aufhält, für Wissenschaft oder Forschung in keiner Weise förderlich, ist trotz des Auslandsaufenthaltes der Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150171.X04Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013