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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0195 E 25. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zur Führung eines zweiten Haushaltes genötigt, betreffen die dadurch bedingten, als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten vornehmlich jene für einen Zweitwohnsitz und für Familienheimfahrten. Die Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung sind hingegen nur insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen genötigt ist, sich außerhalb seines zweiten Haushaltes zu verköstigen und ihm hiedurch Mehrkosten gegenüber jenen Steuerpflichtigen erwachsen, die ebenfalls regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einnehmen (Hinweis auf E 16.3.1988, 85/13/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150135.X04Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017