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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. April 2001, A 3/01, ausgesprochen hat, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Verzinsung von Forderungen im AlVG abschließend geregelt und dabei für die verspätete Auszahlung von Leistungen keine Verzugszinsen vorgesehen hat. Ein derartiger Anspruch ist daher aus dem Gesetz nicht abzuleiten. (Hier: Die Abweisung des Antrages des Arbeitslosen auf Verzugszinsen für die seiner Ansicht nach verspätete Auszahlung des Pensionsvorschusses erfolgte zu Recht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080311.X01Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008