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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183Rechtssatz
Ein Verpflegungsmehraufwand nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Durch die Fahrten von den Wohnorten der Abgabepflichtigen zu ihren Arbeitsstätten sowie durch die Fahrten von der Arbeitsstätte des einen Dienstgebers zur Arbeitsstätte des anderen Dienstgebers liegt eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 nicht vor. Aber auch ohne Vorliegen einer Reise sind Verpflegungsmehraufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2004/15/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150135.X03Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017